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Bei der Hamburgerkette Burger King werden Angestellte nicht immer fürstlich behandelt. Und Arbeitsverträge enthalten unzulässige Klauseln.
Die Fast-Food-Kette Burger King wirbt mit dem Spruch: «Weil's besser schmeckt». Cornelia Maurer aus Berikon AG hat in der Burger-King-Filiale im aargauischen Lupfig sechs Monate lang gejobbt. Die dortigen Arbeitsbedingungen haben ihr gar nicht geschmeckt.
Etwa das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit. Das Arbeitsgesetz schreibt zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine Ruhezeit von elf Stunden vor. Dies wurde bei Burger King in Lupfig nicht immer eingehalten.
Zwar gibt es eine Ausnahmeregelung, wonach die Ruhezeit in Einzelfällen bis auf acht Stunden herabgesetzt werden kann, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. Doch auch diese acht Stunden wurden in Lupfig nicht immer beachtet.
Ähnlich bei der Fünftagewoche. Ein «Assistant-Manager», also eine Art Chef-Stellvertreter, arbeitete gemäss Einsatzplan acht Tage ohne Unterbruch, von Mittwoch, 14. September, übers Wochenende bis und mit Mittwoch, 21. September 2005. Eine «Schichtführerin» arbeitete gar neun Tage am Stück. Auch Cornelia Maurer sagt, sie habe teilweise sieben Tage hintereinander gearbeitet.
Rüge von der Gewerbeaufsicht
Der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, dem auch die Burger-King-Filialen unterstehen, sieht aber die Fünftagewoche vor (mit wenigen Ausnahmen).
Im Dezember 2005 hat das Aargauer Amt für Wirtschaft und Arbeit bei Burger King in Lupfig eine Kontrolle durchgeführt und «massive Verstösse» gegen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes festgestellt. Details hat die Gewerbeaufsicht nicht bekannt gegeben. Der K-Tipp weiss aber, dass auch unerlaubte Nachtarbeit von Jugendlichen moniert wurde.
Auch beim Konkurrenzverbot schnitzerte Burger King. Cornelia Maurer war als «Rotationskraft/Trainee» angestellt; sie wäre also nach einer Einführungszeit von rund einem Jahr Schichtführerin geworden und damit Vorgesetzte von rund 30 Leuten. In ihrem Arbeitsvertrag steht: «Es ist dem Arbeitnehmer bis ein Jahr nach Stellenende untersagt, in einem anderen Systemgastronomie-Unternehmen zu arbeiten, welches sich im Umkreis von 25 km vom letzten Arbeitsort befindet.»
Dieses Konkurrenzverbot ist hier unzulässig. Solche Klauseln sind nur gerechtfertigt, wenn höhere Angestellte vertieften Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben oder die wichtigsten Kundendaten kennen.
Patzer auch bei den Schulungskosten: Im Vertrag steht, der Arbeitnehmer müsse die Kosten «für die Grundausbildung und Schulung» von 5000 Franken anteilsmässig zurückzahlen, falls er das Unternehmen innerhalb eines Jahres nach Stellenantritt verlässt. Cornelia Maurer hat ein fünftägiges Seminar besucht. Die Themen waren Kommunikation, Führung und Hygiene.
Solche Rückzahlungsverpflichtungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber eine eigentliche Weiterbildung des Arbeitnehmers finanziert hat. Nicht gestattet sind solche Vereinbarungen hingegen, wenn es nur um das Einarbeiten des Arbeitnehmers an einer bestimmten Stelle geht.
Burger King verspricht Besserung
Die Betreiber der sieben Burger-King-Filialen in der Schweiz sind so genannte Franchisenehmer. Sie zahlen dem Franchisegeber Geld und dürfen dafür die Geschäftsidee umsetzen, also ein Fast-Food-Lokal unter dem Markennamen «Burger King» betreiben und dort «Whopper» verkaufen, wie die Hamburger bei Burger King heissen.
Franchisenehmer der Filiale in Lupfig AG ist Frank Sedleger von der Firma BK Sedi AG in Zug. Er hat die schriftlichen Fragen des K-Tipp nicht beantwortet. Am Telefon sagte er, seine Filiale sei erst Ende Juni 2005 eröffnet worden und die Verstösse gegen das Arbeitsgesetz seien in der hektischen Phase nach der Geschäftsaufnahme passiert. Das komme nun nicht mehr vor.
Franchisegeberin für die Schweiz ist Burger King Deutschland in München. Die dortige Zentrale schrieb dem K-Tipp, Sedleger werde vom Konkurrenzverbot und von der Überwälzung der Schulungkosten «Abstand nehmen».
Alles Wichtige zu Fragen rund um den Job steht im Saldo-Ratgeber zum Arbeitsrecht. Beachten Sie bitte die Bestellmöglichkeit auf Seite 9.
11. Januar 2006 | Ernst Meierhofer - ernst.meierhofer@ktipp.ch
