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Artikel | K-Geld 1/2006

So optimieren Sie ab Mitte 50 Ihre Steuern

Nach der Pensionierung ändert die Einkommens- und Steuersituation völlig. Mit einer frühzeitigen Planung lässt sich viel Geld sparen.

Bei Männern fällt das ordentliche Erwerbseinkommen in der Regel mit 65 Jahren, bei Frauen mit 64 Jahren weg. An seine Stelle treten AHV- und Pensionskassenrente sowie allenfalls Vermögenserträge und Kapitalverzehr.

Diese fundamentale Änderung will gut vorbereitet sein. Wichtig ist, schon in den letzten Berufsjahren vor der Pensionierung damit zu beginnen. Dann ist das Einkommen meist hoch, die Lebenshaltungskosten aber sinken, weil die Kinder ausgezogen und allfällige Hypotheken weitgehend abbezahlt sind.


Einkauf in die Pensionskasse

Ab Alter 55 lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse. Voraussetzung ist, dass die PK solche Nachzahlungen zulässt und im konkreten Fall Beitragslücken bestehen. Auskunft darüber gibt der Pensionskassenverwalter.

Die Einkäufe sollte man in der Regel über mehrere Jahre verteilen. So lässt sich die Steuerprogression brechen. Denn jeder Franken, der in die 2. Säule fliesst, lässt sich vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Im Hinblick auf eine frühzeitige Pensionierung ist es neuerdings sogar zulässig, sein Kapital bis zu 5 Prozent über den Maximalbetrag hinaus aufzustocken. Ein Zwang zur Frühpensionierung besteht auch dann nicht.

Frauen sollten mit 61, Männer mit 62 Jahren eine bestehende Beitragslücke aufgefüllt haben.

Spätere Einkäufe lohnen sich nur noch, wenn man auf jeden Fall eine Altersrente wünscht. Denn weniger als drei Jahre vor der Pensionierung getätigte Einkäufe dürfen nicht mehr als Kapital bezogen werden.


Vorteile der Säule 3a optimal nutzen

In die gebundene Vorsorge 3a darf man bis ins Pensionierungsjahr einzahlen. Die letzte Einzahlung muss aber noch vor der effektiven Pensionierung erfolgen. Man darf auch dann noch einzahlen, wenn man einen Teil seiner 3a-Guthaben bereits aufgelöst hat.

Der gestaffelte Bezug lohnt sich, um die Steuerprogression zu brechen (siehe «Einkauf in die Pensionskasse»). Zu diesem Zweck sind aber mehrere 3a-Konten nötig. Erlaubt sind bis zu fünf Konten pro Person, maximal zwei bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung. Männer dürfen ihre Säule-3a-Konten ab Alter 60 auflösen, Frauen ab Alter 59 (siehe K-Geld 6/05).

Oft tun es aber auch weniger Konti, denn die Steuerbehörden von Bund und den meisten Kantonen zählen Kapitalauszahlungen (3a-Konti von Mann und Frau sowie Pensionskassenleistungen) innerhalb des gleichen Jahres zusammen.

Zehn 3a-Konti lohnen sich für ein Ehepaar deshalb nur, wenn der Altersunterschied zwischen den beiden Partnern mindestens fünf oder sechs Jahre beträgt.


Kapitalbezug statt Rente

Steuerlich bringt der Kapitalbezug meist Vorteile im Vergleich zur Rente (siehe K-Geld 5/05). Denn die einmalige Auszahlung des Kapitals wird in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz besteuert. Er beträgt - je nach Kanton - zwischen 6 und 21 Prozent.

Renten unterliegen dagegen zusammen mit der AHV und den Vermögenserträgen wie Zinsen und Dividenden zu 100 Prozent der Einkommenssteuer.

Die rein steuerliche Betrachtung allein genügt für den Entscheid «Rente oder Kapital?» allerdings nicht. Denn die pensionierte Person muss in der Lage sein, das ausbezahlte Kapital so sicher und so rentabel anzulegen, dass es auch dann noch reicht, wenn sie überdurchschnittlich alt werden sollte.

Die Steuerunterschiede beim Kapitalbezug sind von Kanton zu Kanton so gross, dass sich sogar ein Wohnsitzwechsel lohnen kann. Selbst ein Wegzug ins Ausland ist zu prüfen.

Doch Vorsicht: Im Gegensatz zur üblichen Besteuerung gilt in diesem Fall nicht der Wohnsitz am Ende des Jahres als Steuersitz, sondern der Wohnsitz am Tag der Kapitalleistung. Der Wohnortswechsel muss also vor dem Kapitalbezug erfolgt sein.


Leibrenten und Einmaleinlagen lohnen sich nicht

Leibrenten und steuerlich privilegierte Einmaleinlageversicherungen sind derzeit wenig empfehlenswert. Leibrenten sind zwar «nur» zu 40 Prozent steuerpflichtig. Das ist aber immer noch sehr viel, weil es sich in erster Linie um eigenes Vermögen handelt, das bereits einmal als Einkommen versteuert wurde.

Die Auszahlung von Sparversicherungen mit Einmaleinlage ist unter gewissen Bedingungen zwar steuerfrei (frühester Bezug mit 60, mindestens fünf Jahre Laufzeit, Versicherungsabschluss vor Alter 66). Die Verzinsung ist - wie auch bei der Leibrente - derzeit aber so schlecht, dass sich diese Vorsorgeform kaum lohnt.


Überzeit im Folgejahr auszahlen lassen

Pensionierte sollten ihren ehemaligen Arbeitgeber bitten, ihnen noch ausstehende Überzeit- und Ferienentschädigungen sowie einen allfälligen Bonus erst im Jahr nach der Pensionierung auszuzahlen. So lässt sich die Progression auf der Einkommenssteuer etwas mildern, da das Rentnereinkommen in aller Regel tiefer ausfällt als das letzte Erwerbseinkommen.


Hypothek nicht ganz abbauen

Viele angehende Rentner möchten die Hypothekarschuld auf ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung abbauen. Das ist verständlich, so sinken die Zinskosten. Gleichzeitig steigt aber die Steuerbelastung, weil die Schuldzinsen nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden können. Sinnvoll ist also eine Optimierung.

Faustregel 1: Hypothek nur so weit abbauen, dass deren Zinskosten noch dem Eigenmietwert entsprechen.

Faustregel 2: Höhere Belastungen lohnen sich nur, wenn die Kapitalanlagen nach Steuern mehr Rendite abwerfen, als die Hypothekarzinsen kosten.

Der Eigenmietwert und damit das steuerbare Einkommen lassen sich unter Umständen senken. Abzüge sind bei so genannter Unternutzung möglich, wenn also ein Teil der Räume leer steht, etwa, weil die Kinder ausgezogen sind.

In einigen Kantonen wie zum Beispiel Zürich lässt sich der Eigenmietwert auch senken, wenn er mehr als ein Drittel des gesamten übrigen Einkommens ausmacht. Das ist bei Rentnern recht häufig der Fall.


Sozialabzüge nicht vergessen

Der Bund und viele Kantone kennen nicht nur spezielle Steuertarife für AHV-Bezüger, sondern auch spezielle Sozialabzüge für Menschen im Rentenalter. Einzelne Kantone gewähren zusätzliche Rabatte oder Freibeträge bei tiefem Einkommen. Ergänzungs- und Hilflosenleistungen sind zudem steuerfrei.

Krankheits- und Unfallkosten darf man vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, soweit man sie selbst tragen musste und sie 5 Prozent des Reineinkommens überschreiten. Auf den Zusatzkosten für Behinderte entfällt der Selbstbehalt seit 2005 (siehe Seite 21).

01. Februar 2006 | Fredy Hämmerli


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