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Artikel | K-Geld 3/2006

«Bleibt der Erbvertrag nach der Scheidung gültig?»

Das Erbrecht ist für viele Leute ein Buch mit sieben Siegeln. Sehr häufig gelangen sie an die K-Geld-Rechtsberatung. Eine Übersicht über immer wiederkehrende Fragen zum Thema Testament, Ehe- und Erbvertrag.

«Bleibt der Erbvertrag nach der Scheidung gültig?»

Welches ist der wichtigste Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament können Sie allein verfassen und jederzeit ändern oder vernichten. Ein Erbvertrag muss beim Notar öffentlich beurkundet werden. Man kann ihn nur mit Einwilligung der beteiligten Vertragsparteien und vor dem Notar wieder ändern.

Meine Frau und ich haben mit einem Ehe- und Erbvertrag eine optimale Vorsorge für den überlebenden Ehepartner vorgesehen. Bleibt diese Regelung auch nach der Scheidung gültig?
Nein. Mit der Scheidung erlöschen die ehe- und erbrechtlichen Ansprüche. So steht es im Gesetz. Anders verhält es sich, wenn die Parteien die Folgen einer allfälligen Scheidung im Erbvertrag geregelt haben.

Mein Vater hat seine Freundin grosszügig beschenkt. Nun ist er gestorben. Kann ich die Geschenke zurückfordern?
Zu Lebzeiten konnte Ihr Vater grundsätzlich mit seinem Vermögen machen, was er wollte. Niemand ist verpflichtet, seinen Erben Vermögenswerte zu hinterlassen. Hat er aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod grössere Geschenke gemacht, können Sie diese zurückfordern, sofern dadurch Ihr Pflichtteil verletzt ist.

Wie kann ich meinen Ehepartner am meisten begünstigen, wenn ich Kinder aus einer früheren Ehe habe?
Ein Ehevertrag mit Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner kann gegenüber den Kindern aus früherer Ehe rechtlich nicht durchgesetzt werden. Sie können sie aber per Testament auf den Pflichtteil setzen und den Rest Ihrem Partner vermachen.

Die Kinder werden dann drei Achtel der Erbschaft erhalten. Eine andere Möglichkeit ist der Erbvertrag. Der überlebende Ehegatte kann damit stärker begünstigt werden, wenn die Kinder aus der früheren Ehe damit einverstanden sind.

Wir haben zwei Söhne. Der ältere ist verheiratet und hat Kinder; der jüngere ist ledig. Da wir unsere Schwiegertochter sehr lieben, möchten wir ihr etwas hinterlassen. Nun haben wir aber vernommen, dass sie uns nicht beerben kann, falls unser Sohn vor uns sterben sollte. Ist dies richtig?
Schwiegertöchter gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Sollte Ihr Sohn vor Ihnen sterben, werden bei Ihrem Tod nur dessen Kinder erben - Ihre Schwiegertochter geht leer aus. Sie können sie aber im Rahmen der verfügbaren Quote berücksichtigen. Am besten verfassen Sie dazu ein Testament.

Mein unehelicher Sohn verlangt von mir einen Erbvorbezug. Kann er mich dazu zwingen?
Nein. Es gibt kein Recht auf einen solchen Vorbezug.

Ich bin verwitwet und habe drei Kinder. Eine der Töchter kann nicht mit Geld umgehen. Daher möchte ich vermeiden, dass sie ihr Erbe verschleudert und von der Fürsorge abhängig wird. Wie kann ich das verhindern?
Sie können beispielsweise in einem Erbvertrag regeln, dass das Erbe in Form einer Rente ausbezahlt wird. Die betroffene Tochter muss sich damit aber einverstanden erklären.

Mein Vater ist schon lange verwitwet und hat meine ledige Schwester über eine gemischte Lebensversicherung begünstigt. Sie hat bei seinem Tod nun 130 000 Franken bekommen - ich bin leer ausgegangen. Ist das korrekt?
Nein. Zwar hat die Versicherung den Betrag korrekt an Ihre Schwester als Begünstigte ausbezahlt. Davon fällt aber der so genannte Rückkaufswert in die Erbschaft. Die Höhe dieser Summe erfahren Sie von der betreffenden Versicherung.

Von diesem Betrag können Sie Ihren Pflichtteil (drei Achtel) von Ihrer Schwester verlangen.

Ich habe drei Söhne und beabsichtige, einen auf den Pflichtteil zu setzen. In diesem Sinne habe ich ein Testament verfasst, möchte den Benachteiligten aber nicht informieren. Ist das Testament trotzdem gültig?
Über den Inhalt Ihres Testaments sind Sie niemandem Rechenschaft schuldig. Die Zustimmung Ihres Sohnes tut nichts zur Sache. Sie können einen Erben jederzeit und eigenmächtig auf den gesetzlichen Pflichtteil setzen. Es empfiehlt sich aber, das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren, damit es dem Benachteiligten nicht in die Hände fällt.

Wo kann ich das Testament aufbewahren, damit es nicht in falsche Hände gerät?
Jeder Kanton verfügt über eine zuständige Amtsstelle. Sie können das Testament auch dem Willensvollstrecker, einem Anwalt, einem Notar oder dem Begünstigten persönlich übergeben.

Vor vielen Jahren hat unser Vater dem jüngsten Bruder ein Ferienhaus zu einem lächerlichen Preis verkauft. Muss dieser uns nach dem Tod unseres Vaters dereinst den wirklichen Wert ausgleichen?
Hat Ihr Bruder für das Ferienhaus bezahlt, muss er Ihnen nur dann etwas ausgleichen, falls damals eine offensichtliche Differenz zwischen dem wirklichen Wert und dem Kaufpreis bestand. Dabei werden Zinsen und Teuerung nicht berücksichtigt. Es gelten also die damaligen Werte. Ein Ausgleich ist nicht geschuldet, wenn der Sohn von der Ausgleichungspflicht ausdrücklich befreit wurde.



Die wichtigsten Begriffe

- Eigengut: Voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen und Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch.
- Errungenschaft: Vermögenswerte, die während der Ehe von beiden Partnern durch berufliche Tätigkeit erwirtschaftet wurden - auch AHV-Rente und 2. Säule -, sowie Erträge des Eigenguts.
- Nutzniessung: Die Zinsen eines Kapitals, das Bewohnen eines Hauses.
- Meistbegünstigung: Die für überlebende Gatten günstigste Erbregelung.
- Pflichtteil: Der gesetzlich geschützte Erbteil von Ehegatten, Kindern und Eltern.
- Verfügbare Quote: Der Vermögensteil, über den der Erblasser frei verfügen kann - also das Erbe minus die Pflichtteile.



Buchtipp

«Erben und Vererben»
Vom Testament bis zur Erbteilung: Alles über Ehe- und Erbverträge, Erbvorbezüge, Willensvollstrecker sowie Pflichtteile findet sich im Saldo-Ratgeber «Erben und Vererben».
Zu bestellen auf Seite 13 oder unter www.saldo.ch.

24. Mai 2006


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