|
(0) |
Die Höhe der AHV-Beiträge hängt vom Einkommen sowie vom Vermögen des Beitragspflichtigen ab. Das Vermögen spielt erst ab einem 50-Prozent-Job keine Rolle mehr.
Wer dies nicht weiss und einiges Vermögen hat, muss das teuer bezahlen. So auch eine Berner Lehrerin: Sie hatte ihr Pensum von 50 auf 40 Prozent reduziert. Die AHV-Zweigstelle stufte sie als «nicht erwerbstätig» ein. Sie berechnete die AHV-Beiträge nicht auf dem Teilzeitlohn der Frau, sondern auf deren stattlichem Vermögen und forderte den Maximalbetrag von Fr. 10 100.- für Nichterwerbstätige.
Zu Recht, entschied das bernische Verwaltungsgericht, obwohl die 50-Prozent-Grenze weder im AHV-Gesetz noch in der Verordnung dazu festgehalten ist. Das Bundesgericht hat jedoch bereits früher entschieden, dass die vom AHV-Gesetz geforderte «volle Erwerbstätigkeit» erst bei 50 Prozent erreicht sei.
07. Februar 2007
