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Erstmals stellt ein Gericht fest: Wenn bei Internetangeboten die Preise versteckt sind, ist der Vertrag ungültig.
Zehntausende von Internetnutzern tappen jedes Jahr in Abo-Fallen. Die versteckten Preise für Internetangebote sind auch Ärgernis Nummer eins bei der saldo-Rechtsberatung. Jetzt hat erstmals ein Gericht klargestellt: Wenn die Kostenpflicht eines Internetangebots aus der Homepage des Anbieters nicht klar hervorgeht und nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt wird, ist eine solche Klausel unwirksam.
Das Amtsgericht München hat die Klage einer Firma abgewiesen, die im Internet Surfer mit Gewinnspielen anlockte. Dabei bot sie die Möglichkeit, die Lebenserwartung berechnen zu lassen. Der Preis von 30 Euro war unterhalb eines Anmeldebuttons vermerkt, wo man ihn leicht übersehen konnte. Genauer waren die Kosten nur in den AGB geregelt.
Laut Gericht war eine Anmeldung gut möglich, ohne den Preis gesehen zu haben: «Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet.»
Das Urteil ist auch für die Schweiz von Bedeutung: Hier sind ungewöhnliche Bestimmungen in den AGB ebenfalls nicht wirksam. Die Rechtsberatung von saldo rät deshalb weiterhin: Zahlen Sie nichts für Internetangebote, wenn die Kosten nicht klar ersichtlich waren.
res.
07. März 2007
