|
(6) |
Viele Kleinunternehmer sind verwirrt ob der Rechnungen von Pro Litteris. K-Geld klärt auf.
Kürzlich hat K-Geld-Leser M. D. aus Therwil BL einen eingeschriebenen Brief von einem Zürcher Anwalt erhalten. Der Anwalt forderte D. im Auftrag der schweizerischen Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris auf, Fr. 401.40 für seine Reprografie-Tätigkeit zu zahlen. Sollte D. sich weigern, würde man ohne weitere Korrespondenz Klage einleiten.
Reprografie? Urheberrecht? Pro Litteris? D. verstand nur Bahnhof. Er rief den Anwalt an, der ihm erklärte, bei der ausstehenden Forderung handle es sich um eine Vergütung fürs Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke. Jedes Unternehmen mit einem Kopiergerät müsse eine derartige Abgabe zahlen.
Kein Kopiergerät - trotzdem kam eine Rechnung
D. erwiderte, dass sein Unternehmen nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Er besitze auch kein Kopiergerät. Deshalb habe er sämtliche Korrespondenz an sein Unternehmen ungeöffnet fortgeworfen - er habe sie für Werbung gehalten.
Die Pro Litteris zog ihre Forderung erst nach der schriftlichen Bestätigung von D. zurück, dass er kein Kopiergerät besitze. D. kritisiert: «Pro Litteris geht einfach davon aus, dass man zur Zahlung verpflichtet ist. Das finde ich fragwürdig.»
Dazu Werner Stauffacher, Leiter Rechtsdienst bei Pro Litteris: «Wir schreiben alle tarifpflichtigen Unternehmen an. Der Empfänger hätte uns nur mitteilen müssen, dass sein Unternehmen keine Geschäftstätigkeit ausübt und kein Fotokopiergerät besitzt.»
Nur Privatleute müssen keine Abgabe zahlen
Pro Litteris ist tatsächlich berechtigt, bei Firmen, Schulen, Bibliotheken und der öffentlichen Verwaltung eine Entschädigungspauschale fürs Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke zu erheben, sofern diese Institutionen über Kopiergeräte verfügen. Und die Nutzer sind von Gesetzes wegen verpflichtet, der Pro Litteris die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Pauschale ist auch geschuldet, wenn in einem Betrieb keine geschützten Werke kopiert werden, aber ein Kopierer in Betrieb ist. Es geht laut Bundesgericht einzig um die Möglichkeit, solche Kopien zu machen.
Einzige Ausnahme sind Privathaushalte mit Kopiergeräten. Sie müssen für ihre Kopien keine urheberrechtliche Pauschale an Pro Litteris zahlen.
04. April 2007 | Beatrice Fischer
Kommentare (6) |
|
