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Artikel | K-Tipp 8/2007

«Publica lässt mich verarmen»

Viele Pensionskassen speisen Frauen mit einer lausigen Rente ab, wenn der Exmann stirbt. Auch die Publica. Doch diese will ihre Praxis nicht ändern.

Stirbt ein geschiedener Mann, hinterlässt er oft eine geschiedene Exfrau - und zudem eine Witwe, falls er nach der Scheidung wieder geheiratet hat. Gemäss Pensionskassengesetz (BVG) sind diese zwei Frauen «gleichgestellt».

Beide Frauen sollen also nach dem Tod des Mannes die gleiche Hinterlassenenrente erhalten.

Doch viele Pensionskassen lassen diese Gleichstellung zur Farce verkommen. Sie beschränken die Leistungen an die geschiedene Exfrau im Reglement auf das gesetzliche Minimum.

Der K-Tipp hat in Ausgabe 5/07 darüber berichtet. Es betrifft nur Fälle, in denen der Mann von der Pensionskasse schon eine Invaliden- oder eine Altersrente bezieht (sonst wird ja das Guthaben bei der Scheidung geteilt).

Im Anschluss an diesen Artikel haben sich etliche Frauen beim K-Tipp gemeldet - deren Männer allesamt bei der Bundespensionskasse Publica versichert sind.

Ein krasser Fall: Ein gut bezahlter Bundesangestellter liess sich frühpensionieren und bezieht nun eine Altersente von grosszügigen 10500 Franken im Monat. Seine Rente ist auch darum so hoch, weil der Mann schon vor 1985 versichert war, also schon vor der Einführung des gesetzlichen Obligatoriums.

Die Publica hat seiner Frau vorgerechnet, dass sie nach einer Scheidung und nach dem Tod des Exmannes gerade noch 770 Franken im Monat erhält. Eine «richtige» Witwe hingegen bekommt rund 7000 Franken, falls der Mann wieder geheiratet hat.
Der Unterschied rührt daher, dass die Publica die Leistungen für geschiedene Exfrauen «nach den Regeln des BVG» berechnet - und dann fallen hohe Löhne und Beiträge vor 1985 unter den Tisch.


Schnelle Abhilfe wäre leicht möglich

«Die Publica lässt mich verarmen», klagt eine der Betroffenen. Viele von ihnen haben sich inzwischen im Verein «Rentengeschädigte geschiedene Witwen» (Regewi) zusammengeschlossen.

Abhilfe wäre leicht möglich. Die Publica müsste nur den Passus mit der Berechnung «nach BVG» streichen (der übrigens erst seit Juni 2003 im Reglement steht). Bei anderen Pensionskassen fehlt ein solcher Kürzungspassus, hier werden also geschiedene Exfrauen nicht mit einem Trinkgeld abgespeist.

Doch die Publica lehnt das ab. «Scheidungsrisiken sollen nicht von der Gemeinschaft aller Versicherten getragen werden», schreibt sie dem K-Tipp. Ungekürzte Renten für geschiedene Exfrauen seien «in der Finanzierung nicht vorgesehen», dafür seien keine Prämien bezahlt worden.

Das Argument ist nicht stichhaltig. Denn Fälle, in denen eine PK gleich zwei Frauen eine Rente zahlen muss, sind selten. Zudem heiraten längst nicht alle Männer nach einer Scheidung wieder - und so entpuppt sich der Streichungsartikel als reine Sparübung auf dem Buckel der Schwachen.

Demnächst wird sich der Bundesrat mit der Situation von geschiedenen Exfrauen befassen müssen. Die Zürcher SP-Nationalrätin Vreni Hubmann fragt ihn in einer Interpellation nach Möglichkeiten, die Lage von «geschiedenen Exfrauen in der Armutsfalle» zu verbessern.



Mitbestimmung in der PK

Anders als am Arbeitsplatz gibt es bei der Pensionskasse eine Mitbestimmung der Angestellten: Das oberste Organ der PK muss zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt sein.
Es entscheidet auch über das Reglement.

Tipp: Wenn Sie im Reglement eine Änderung möchten, wenden Sie sich an Ihren Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat. Er kann Anträge stellen und eventuell auch durchbringen.



Infobroschüre für Frauen in Scheidung

Die Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten hat ihre Broschüre für Frauen in Scheidung neu herausgegeben. Sie heisst «Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen» und ist gratis erhältlich bei: Fachstelle für Gleichstellung, Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich, Tel. 044 447 17 77, oder per E-Mail an gleichstellung@zuerich.ch.

25. April 2007 | Ernst Meierhofer


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