|
(0) |
Einer Lehrerin darf nur gekündigt werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Dies im Unterschied zu Angestellten von privaten Unternehmen.
Ein ausreichender sachlicher Grund für eine Kündigung einer Hauswirtschaftslehrerin liegt laut dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vor, wenn sich aufgrund einer kantonalen Sparmassnahme Veränderungen in den Wochenstunden für den Hauswirtschaftsunterricht ergeben, welche zu einer Reduktion des Arbeitspensums führen.
Daraus folgt: Der Lehrerin durfte ein Teil oder das ganze Pensum gekündigt werden. Voraussetzung ist in solchen Fällen aber immer, dass die Betroffenen vor der Kündigung in einem Gespräch angehört werden. Zudem muss das Vorgehen der Behörden verhältnismässig sein. Das heisst: Die geplante Änderung muss die mildeste Massnahme zur Umsetzung der öffentlichen Sparmassnahme sein.
Verwaltungsgericht Luzern, Urteil V 05 89 vom 20. Dezember 2006
02. Mai 2007
