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Strafurteile sind neu länger im Register eingetragen als früher. Dafür werden sie nach Ablauf der Frist endgültig gelöscht.
Seit Anfang Jahr gelten für das Strafregister des Bundes neue Regeln: Gelöschte Urteile werden nach Ablauf der gesetzlichen Frist definitiv aus dem Register entfernt. Früher bedeutete eine Löschung nämlich nur, dass der Eintrag nicht mehr auf dem Registerauszug für Private erschien. Behörden erhielten die Akten immer auch mit Einträgen, die Jahrzehnte zurückliegen konnten. Einfach mit dem Vermerk «gelöscht».
Neu gelten für die Löschung eines Urteils folgende Fristen: Freiheitsstrafen von unter einem Jahr werden nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt, für Strafen von ein bis fünf Jahren beträgt die Frist 15 Jahre und für Strafen von fünf und mehr Jahren 20 Jahre. Ist eine Person zu mehreren Strafen verurteilt worden, können diese Fristen verlängert werden.
Nicht mehr möglich ist eine vorzeitige Löschung auf Antrag eines Verurteilten.
Wer einen Strafregisterauszug über sich selbst benötigt, kann ihn beim Bundesamt für Justiz anfordern - neu auch per Internet (www. bj.admin.ch). Die Kosten betragen 20 Franken. Die Bearbeitungsdauer liegt bei rund zehn Tagen. Wer etwa für eine Bewerbung dringend auf einen Auszug angewiesen ist, kann das Gesuch per Express an das Bundesamt senden. Diese Anträge werden dann vorrangig erledigt.
13. Juni 2007 | Oliver Hager
