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Eine Firma – eine Aktiengesellschaft – wurde betrieben. Der Zustellbeamte klingelte deshalb an der Privatadresse des Verwaltungsratspräsidenten und übergab den Zahlungsbefehl der Ehefrau, weil ihr Mann nicht da war.
Ist eine solche Zustellung gültig? Ja, sagt das Bundesgericht. Der Beamte war nicht einmal verpflichtet, die Zustellung zuerst in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma zu versuchen. Und die Ehefrau hat den Zahlungsbefehl gültig entgegengenommen, obwohl sie mit der Firma ihres Mannes nichts zu tun hatte.
Bundesgericht, Urteil 5A_421/2007 vom 13. 12. 2007
25. Februar 2008
