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Artikel | K-Tipp 11/2008

Süsses Gebäck, saure Verkäuferinnen

Die Mitarbeitenden der Bäckerei Glatz in Bern müssen Fehlbeträge in der Kasse selber berappen. Das verstösst gegen das Arbeitsrecht.


Die Studentin Myriam Schnider hatte die Nase voll und reichte die Kündigung ein. In der Bäckerei Glatz Confiseur am Berner Waisenhausplatz, wo sie als Verkäuferin im Stundenlohn arbeitete, mussten die Angestellten immer wieder Geld aus dem eigenen Sack in die Kasse einzahlen: mal waren es 5 Franken, dann wieder 10 Franken.
Wies die Kasse nämlich abends ein Manko auf, verlangten die Chefinnen von den Verkäuferinnen, dass sie den Fehlbetrag gemeinsam begleichen.

Schloss eine Verkäuferin die Kasse nicht sofort wieder, nachdem sie eine Kundin bedient hatte, musste sie alleine für einen Fehlbetrag aufkommen. Denn dies galt als Indiz, dass sie auch alleine für das Manko in der Kasse verantwortlich sei.


Kollektive Haftung ist gegen das Gesetz

Dass die Bäckerei dies so regelt, wurde auch in einem Schreiben festgehalten, das alle Angestellten unterzeichnen mussten. Myriam Schnider unterschrieb zwar – aber mit dem Vermerk «nicht akzeptiert». Sie machte ihre Vorgesetzten auch darauf aufmerksam, dass eine solche Regelung nicht zulässig ist. Und erhielt darauf nur eine ausweichende Antwort. «Ich finde es absolut daneben, dass sich ein Betrieb so bewusst über das Recht hinwegsetzt», sagt Schnider.

Tatsächlich: Laut Arbeitsrecht darf ein Betrieb bei einem Kassenmanko allerhöchstens von jenem Angestellten Schadenersatz verlangen, der den Fehlbetrag verursacht. Eine kollektive Haftung der ganzen Belegschaft ist unzulässig. Kleinere Fehlbeträge gehören im übrigen zum Betriebsrisiko und dürfen den Angestellten nicht angelastet werden. Die Bäckerei Glatz wollte zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen.

30. Mai 2008 | Isabelle Meier


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