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Artikel | K-Geld 04/2008

Stiefkinder, bitte zur Kasse!

In den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei Stiefkindern hingegen langt der Fiskus noch immer kräftig zu.

Es gibt viele Patchwork-Familien: Oft bringen Mütter und Väter Kinder aus einer früheren Beziehung in die neue Ehe ein – und aus dieser Beziehung gehen wiederum Kinder hervor.

Das ist mittlerweile völlig normal – doch beim Erben werden die «neuen» leiblichen Nachkommen und die Stiefkinder unterschiedlich behandelt: Leibliche Kinder bleiben von der Erbschaftssteuer verschont, die «früheren» Kinder der neuen Ehepartnerin oder des neuen Ehepartners hingegen müssen bis zu einem Viertel des Erbes an den Staat abführen.

Stiefkinder sind übrigens grundsätzlich nicht erbberechtigt. Das hier Gesagte gilt also nur, wenn sie via Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden.

Am gierigsten ist der Kanton Wallis: Erben Stiefkinder beispielsweise das Elternhaus im Wert von einer halben Million Franken, müssen sie satte 125 000 Franken abliefern (siehe Tabelle im pdf-Artikel). Da bleibt meist nur noch der Verkauf.

Auch die Kantone Neuenburg und Thurgau langen bei einem Erbe von 500 000 Franken mit 75 000 bzw. 70 000 Franken kräftig zu. Der Bund hingegen kennt keine Erbschaftssteuer.

Immerhin gibt es ein paar «legale Tricks, wie sich die Erbschaftssteuer verhindern oder zumindest reduzieren lässt», weiss Giulio Vitarelli, Nachlassexperte beim VZ Vermögenszentrum. So kann ein Elternteil dem andern eine Schenkung ausrichten: Unter Ehepaaren ist sie – ausser im Kanton Jura – überall steuerfrei.


Vermögen zur Nutzniessung spart Steuern

Von da gelangt der Nachlass des Partners dann via Erbschaft oder erneute Schenkung an die Stiefkinder. Zwischen den beiden Schen- kungen sollte eine Anstandsfrist von zwei bis drei Jahren eingeschoben werden, sonst sieht das in den Augen gewisser Steuerbehörden allzu sehr nach Steuerumgehung aus.

Ohne Umweg führt eine Schenkung im Kanton Luzern zum Ziel: Da Luzern wohl eine Erbschafts-, aber keine Schenkungssteuer kennt, lassen sich Stiefkinder oder andere steuerpflichtige Erben auf dem Weg der Schenkung elegant begünstigen. Die Schenkung muss allerdings fünf Jahre vor dem Todesfall erfolgt sein, sonst wird die Erbschaftssteuer doch noch fällig.

Und schliesslich ist es möglich, seinen Stiefkindern sein Haus oder sonstiges Vermögen gegen Nutzniessung zu überlassen. Ein solches Gebrauchs- und Nutzungsrecht schmälert den Wert der Schenkung markant, sodass die Schenkungssteuer darauf deutlich tiefer ausfällt (siehe K-Geld 4/2006).

25. August 2008 | fh


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