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Verlustscheine bringen Schulden mit den Jahren nicht einfach zum Verschwinden. Der K-Tipp sagt, wann Schuldner ihre alten Schuldscheine abzahlen müssen.
Der Brief kam ohne Vorwarnung. «Wir besitzen einen Verlustschein aus nicht bezahlten Steuern», schrieb die Steuerverwaltung Neuhausen am Rheinfall SH einer Rentnerin. Sie solle mit dem Amt Kontakt aufnehmen, «um die Abzahlungsmodalitäten zu besprechen», hiess es im Brief. Oder sie solle ab sofort 150 Franken pro Monat überweisen.
«Muss ich jetzt eine monatliche Rate zahlen?», fragt sich die betagte Frau, die mit einem Renteneinkommen von nur gerade 2600 Franken pro Monat auskommen muss. «Und ist der Verlustschein nicht längst verjährt?»
Das müssen Schuldner in solchen Fällen wissen:
Verjährung
Neuere Verlustscheine (nach dem 1. Januar 1997 ausgestellt) verjähren 20 Jahre nach der Ausstellung. Alle älteren Verlustscheine (vor 1997 ausgestellt) verjähren am 1. Januar 2017. Der Verlustschein der Rentnerin ist damit noch nicht verjährt, denn er trägt das Datum vom 18. März 1988.
Pfändungsverlustschein
Die Rentnerin wurde 1988 für offene Steuerschulden betrieben. Weil sie damals arbeitslos war, lag ihr Einkommen unter dem Existenzminimum. Also gab es bei ihr keinen Lohn zu pfänden, sonstige Vermögenswerte hatte sie nicht. Das Steueramt erhielt einen Pfändungsverlustschein über den offenen Betrag von 1930 Franken.
Das Geld schuldet die Rentnerin der Gemeinde immer noch. Und die Gemeinde darf sie auch jederzeit informell auffordern, die Altschuld zu tilgen. Die Rentnerin darf auch freiwillig etwas zahlen, falls ihre Finanzen das zulassen.
Doch zwingen kann die Behörde die Frau nicht so einfach. Die Rentnerin ist also keineswegs verpflichtet, ab sofort 150 Franken pro Monat zu zahlen. Der K-Tipp hat der Frau geraten, sich bei der Steuer- behörde zu melden und darzulegen, bei ihr sei auch heute nichts zu holen.
Die Steuerverwaltung der Gemeinde kann nun allerdings den amtlichen Weg einschlagen. Sie muss die Frau betreiben – und dann stellt sich am Ende wieder die Frage der Einkommenspfändung bzw. der Pfändung von Vermögen. Doch auch damit käme die Gläubigerin nicht weiter, denn die Rentnerin lebt im Wesentlichen von der AHV – und AHV-Renten sind grund-sätzlich nicht pfändbar. Die Frau bezieht zwar noch eine kleine Rente der Pensionskasse. Die ist grund-sätzlich pfändbar – aber nur, wenn sie über dem Existenzminimum liegt. Für das Betreibungsamt gäbe es bei der Rentnerin also nichts zu holen.
Umgekehrt gilt: Ist beim Schuldner bei einer erneuten Pfändung effektiv etwas zu holen, wird das Betreibungsamt aktiv – bis der Verlustschein getilgt ist.
Konkursverlustschein
Hätte die Frau damals angesichts ihrer Schulden Privatkonkurs gemacht, hätte die Steuerbehörde heute einen Konkursverlustschein in der Hand.
Auch den dürfte die Frau freiwillig abzahlen. Und auch in diesem Fall könnte sie sich wehren, falls das Steueramt den betreibungs- rechtlichen Weg einschlagen würde: Sie könnte bei einer erneuten Betreibung Rechtsvorschlag erheben mit der Bemerkung «Kein neues Vermögen vorhanden». Im vorliegenden Fall würde der Richter diesen Einwand wohl akzeptieren, und die Gemeinde ginge wiederum leer aus.
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15. September 2008 | Ernst Meierhofer
