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Eine Bank hat von einem ehemaligen Angestellten ein gutes Arbeitszeugnis zurückgefordert, nachdem dieser zu einer Strafe verurteilt worden war. Er hatte diverse Kreditkarten von Bankkunden samt Code behändigt und damit rund 6000 Franken abgezweigt.
Der Bankangestellte wehrte sich dagegen, das makellose Zeugnis zurückzugeben. Sein Argument: Die Bank habe im Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses längst gewusst, dass er die Verfehlungen begangen habe. Wenn sie trotzdem ein gutes Zeugnis ausgestellt habe, sei das ihr Fehler. Es liege somit kein Irrtum vor.
Das Arbeitsgericht war anderer Meinung. Es brauche gar nicht geklärt zu werden, was die Bank bei der Ausstellung des Zeugnisses gewusst habe. Wesentlich sei: Ein künftiger Arbeitgeber müsse wissen, dass dem Angestellten nur ein beschränktes Vertrauen entgegengebracht werden könne. Die bei der Bank begangenen Verfehlungen seien «ausgesprochen gravierend».
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AG060037 vom 17. September 2007
23. September 2008
