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Artikel | K-Geld 05/2008

Der Fall in die Leuengrube

Die Bank Leu empfahl einem Kunden eine riskante Anlagestrategie, ohne ihn vor den Risiken zu warnen. Seine Verluste muss sie nun mit 720 000 Franken entschädigen.

Das Papier trug den Titel «Life Cycle Planning». Unter diesem Motto stellte die Bank Leu im Jahr 2000 eine «Finanzplanung» für einen betuchten Kunden zusammen. Darin empfahl sie dem Chirurgen, sein Geld zu 100 Prozent in Aktien anzulegen. Die Titelauswahl besorgte der Anleger selber.

Die vorgeschlagene Anlagestrategie war besonders riskant, weil sie den Tipp enthielt, zusätzliche Bankkredite aufzunehmen, um mit diesem Geld ebenfalls an der Börse zu spekulieren.


Schadenersatz für über 4 Mio. Franken verlangt

Dann kam der Börsenabsturz von 2001, und der Anleger verlor 80 Prozent seines investierten Geldes. Deswegen verlangte er von der Bank Leu Schadenersatz für den entstandenen Verlust; er bezifferte ihn auf 4,38 Millionen Franken.

Vor Gericht argumentierte der enttäuschte Kunde, die Bank habe ihn schlecht beraten und ihm eine fehlerhafte Finanzplanung vorgelegt. Und deswegen sei
sie für den Schaden verantwortlich: Sein Beratungsauftrag zur finanziellen Absicherung im Alter sei mangelhaft ausgeführt worden.

Auf diese Argumentationsschiene ist das Bundesgericht nicht eingegangen. (Entscheid 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008). Dennoch haben die Richter in Lausanne dem Mann einen Schadenersatz von immerhin 720 000 Franken zugesprochen, den ihm die Bank Leu (heute Clariden Leu) zahlen muss.

Der Grund: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Leu-Kunde stand damals kurz vor seiner Pensionierung. Und da wäre es gemäss Bundesgericht angezeigt gewesen, den Kunden vor seiner spekulativen kreditfinanzierten Aktienstrategie zu warnen bzw. ihn «abzumahnen», wie sich das Gericht ausdrückt.

Denn gemeinhin gilt: Kurz vor und während der Pensionierung sollten ältere Semester von risikobehafteten Anlagestrategien Abschied nehmen und mehr auf Sicherheit und Substanzerhaltung ihres Vermögens setzen.


Ein Anlageberater muss aufklären, beraten, warnen

Die Bank hätte also ihren Kunden auf die «allfällige Unangemessenheit und die Verlustrisiken» seiner bisherigen Strategie hinweisen müssen. Eine Abmahnung sei aber nicht erfolgt.

Dass der Kunde trotzdem nicht seine von ihm geforderten 4,38 Millionen Franken zugesprochen erhielt, hat zwei Gründe: Nach seinen Verlusten kündigte der Anleger sein Mandat bei der Bank Leu und ging zu einem neuen Vermögensverwalter. Ab diesem Zeitpunkt – so das Gericht – habe die Bank Leu keine Informationspflichten mehr gehabt. Diese seien nun vielmehr beim neuen Verwalter gelegen.

Zudem gab das Gericht dem Mann eine Mitschuld. Er habe «nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet». Er hätte sich der «allgemeinen Verlustmöglichkeiten seiner hoch spekulativen Investitionstätigkeit bewusst sein müssen».

Fazit: Das Bundesgericht nimmt Banken und Vermögensverwalter streng in die Pflicht. «Einen Anlageberater oder Anlagevermittler treffen neben der Aufklärungspflicht auch Beratungs- und Warnpflichten», heisst es im Urteil zum konkreten Fall.
Und: «Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen.»

Mehr noch: «Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert.»

18. Oktober 2008 | Ernst Meierhofer


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