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Ein Stockwerkeigentümer darf an der Mitgliederversammlung nicht abstimmen, wenn die Gemeinschaft über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit mit dem betreffenden Mitglied befinden will. Dies hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befunden.*
Konkret ging es um mehrere Stockwerkeigentümer, die familiär verbunden sind und zusammen die Mehrheit der Parteien im Haus ausmachen. Sie wollten mit ihrer Stimmenmehrheit einen der Ihren zum Verwalter bestimmen und auch gleich sein Salär festlegen.
Das Bundesgericht hat nun aber die Interessen der Minderheitseigentümer geschützt: Wohl sei es zulässig, dass die Mehrheit den Verwalter bestimme. Dabei handle es sich um einen reinen Verwaltungsakt. Es dürfe gar jener Stockwerkeigentümer mitstimmen, um dessen Wahl es geht.
Hingegen sind er und seine Verwandten von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um den Lohn des Verwalters gehe, so das Bundesgericht.
*Urteil 5A_149/2007/don vom 10.7. 2008
18. Oktober 2008 | fh
