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Nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf Kantonsstrassen dürfen Tankstellenshops ohne behördliche Bewilligung an Sonntagen öffnen.
Einzige Voraussetzung laut Bundesgericht: Es muss sich um einen Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr handeln.
Mit dieser Begründung wiesen die Lausanner Richter einen Tankstellenbetreiber aus Genf ab, der seinen Laden an einer stark befahrenen Strasse innerorts am Sonntag öffnen wollte.
In der Regel verbiete das Arbeitsgesetz die Sonntagsarbeit. Ausnahmen würden nur für Betriebe gelten, welche spezifische Bedürfnisse von Reisenden abdecken. Die zu beurteilende Tankstelle liege zwar an einer stark befahrenen Hauptstrasse, jedoch nicht an einer Verbindungsstrasse, die dem Fernverkehr diene. Daher sei die Sonntagsarbeit zu untersagen.
Bundesgericht, Urteil 2C_212/ 2008 vom 3. September 2008
01. Dezember 2008
