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Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der Zürcher Justiz, welche die Leiterin einer Altkleider-Sortierstelle und ihren Chef wegen Veruntreuung verurteilt hatte.
Im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms für Arbeitslose hatte die Sortierstelle von einer Firma den Auftrag erhalten, defekte und schmutzige Textilien aus ihrer Altkleidersammlung auszusondern. Ab 2004 begann die Leiterin der Sortierstelle aber, im Auftrag ihres Chefs die besten Kleider günstig zu verkaufen. Bis 2006 wurde mit dem Verkauf ein Erlös von 17 000 Franken erzielt.
Für die Bundesrichter war klar: Die Altkleider waren den Angeklagten von der Lieferfirma ‚anvertraut worden. Der Verkauf von anvertrauten Sachen aber heisst rechtlich Veruntreuung und ist strafbar.
Bundesgericht, Urteile 6B_687/2008 und 6B_689/2008 vom 26. Dezember 2008
02. Februar 2009
