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Die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen des Kantons Bern hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 16-jährige Schwester des Schuldners für rechtswirksam befunden.
Der Schuldner sei bei der Übergabe der Betreibungsurkunde nicht angetroffen worden, wohl aber dessen 16-jährige Schwester, die im gleichen elterlichen Haushalt lebte.
Aus dem Entscheid: Grundsätzlich könne zwar die Zustellung nur an erwachsene Personen erfolgen, die im selben Haushalt mit dem Schuldner zusammenleben. Die 16-Jährige habe im Sinne des Gesetzeswortlautes aber als erwachsene Person zu gelten.
Erwachsen bedeute nämlich nicht, dass die entsprechende Person volljährig sein müsse. Eine minderjährige Person sei dann als erwachsen anzusehen, wenn ihre körperliche und geistige Entwicklung den Eindruck der gewissen Reife erwecke. In der heutigen Zeit könne davon ausgegangen werden, dass eine 16-Jährige als erwachsen erscheine. Ausserdem seien 16-Jährige optisch oft nicht von 18- bis 20-jährigen Frauen zu unterscheiden.
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, Entscheid ABS 08 293, publiziert im Januar 2009
02. Februar 2009
