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Artikel | saldo 02/2009

Pflichtteilsverletzung muss rechtzeitig beanstandet werden

Wer jemandem jahrzehntelang aus seinem Erbe Geld überweist, kann nicht nachträglich mit Erfolg geltend machen, sein erbrechtlicher Pflichtteil sei verletzt worden. So bestätigte kürzlich das Bundesgericht ein Urteil des Berner Obergerichts.

Zu beurteilen war folgender Fall: Gestützt auf ein Testament wurde ein Erbe zur lebenslänglichen Zahlung einer Rente an die Lebenspartnerin des Verstorbenen verpflichtet. Dieser tat, wie ihm geheissen, und zahlte während rund zwanzig Jahren insgesamt 247 Renten im Betrage von 747 000 Franken vorbehaltlos aus. Dann beschloss er, die Zahlungen einzustellen, da sein Pflichtteil verletzt sei. Eine sogenannte Herabsetzungseinrede kann laut Gesetz jederzeit erhoben werden – ausser man verzichte darauf. Das Bundesgericht sah aber in der jahrelangen Rentenzahlung einen stillschweigenden Verzicht auf diese Einrede.

Bundesgericht, Urteil 5A_289/2008 vom 4. Dezember 2008

02. Februar 2009


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Pflichtteilsverletzung muss rechtzeitig beanstandet werden
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