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Artikel | K-Tipp 06/2009

Taxen zurück? Schön wärs!

Im Einkassieren sind sie Spitze. Doch wenn sie Flughafentaxen an ihre Kunden zurückzahlen müssten, schalten Airlines oft auf stur – auch Swiss gehört dazu.

Eigentlich ist die Sache klar: Wer ein Flugticket nicht nutzt, hat Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft bereits bezahlte Flughafen- und Sicherheitstaxen zurückerstattet. Die Airline muss dem Flughafen nämlich nur für jene Passagiere, die tatsächlich an Bord sind, die Taxen abliefern.

Und manchmal kommen Passagiere tatsächlich zu ihrem Geld. Das zeigen Meldungen, die auf einen Aufruf vom Februar beim K-Tipp eingegangen sind. Konkret haben Leserinnen und Leser mit den deutschen Gesellschaften Lufthansa, Germanwings und Tuifly sowie mit Malev (Ungarn) und El Al (Israel) gute Erfahrungen gemacht – zumindest dann, wenn sie das Geld aktiv zurückverlangten.


Argumente von Swiss aus der Luft gegriffen

Auch zu Swiss liegen positive Rückmeldungen vor. Doch die Zahl der kritischen Erfahrungsberichte überwiegt. Der K-Tipp hat Swiss deshalb fünf konkrete Fälle zur Abklärung unterbreitet, in denen Passagiere trotz Forderung vergeblich auf eine vollumfängliche Rückerstattung warteten – oder ihnen diese gar explizit verweigert wurde. Gegenüber Frantisek Simek etwa, der einen Flug von Prag nach Zürich kurzfristig verfallen liess, erklärte Swiss, ein Flug müsse «vor Abflugdatum annulliert werden», damit die Taxen gutgeschrieben werden könnten. Diese Argumentation hängt völlig in der Luft, da sind sich alle vom K-Tipp angefragten Juristen einig. Flughafen- und Sicherheitstaxen können vielmehr bis zehn Jahre nach dem nicht angetretenen Flug geltend gemacht werden.

Zu den unterbreiteten Fällen hat Swiss nicht Stellung genommen. Immerhin räumt die Airline in ihrer Antwort ein, dass bei unbenutzten Tickets «grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung von Flughafengebühren» bestehe. Pro Rückzahlung zieht Swiss indes eine Bearbeitungsgebühr von 50 Franken ab. Zudem berechnet sie laut Sprecher Jean-Claude Donzel den Anspruch auf der Basis des Tarifs «für den tatsächlich absolvierten Flug».


Airlines handeln rechtswidrig

Konkret heisst das: Ein Passagier mit Retourticket, der den Rückflug verfallen lässt, erhält die Taxen in der Regel nicht zurück. Denn aus Sicht von Swiss hat er bloss einen Einfachflug gemacht. Und dafür hätte er den meist viel teureren One-Way-Tarif buchen müssen, der die Höhe der  zurückverlangten Taxen weit übersteigt.

Auch andere Fluggesellschaften wenden diese Praxis an. Air France etwa hat damit schon vor zwei Jahren Kunden verärgert (siehe K-Tipp 19/07). Dabei folgt aus mehreren Gerichtsurteilen in Deutschland und jüngst auch in der Schweiz: Passagieren ist es vorbehaltlos freigestellt, ob sie ein Retourticket ganz oder nur teilweise benutzen wollen. Entsprechend darf ihnen, falls sie den Rückflug verfallen lassen, weder nachträglich der höhere One-Way-Tarif verrechnet noch die Rückzahlung der Flughafen- und Sicherheitstaxen verweigert werden.

Übrigens: Wurde ein Flug via Reisebüro gebucht, ist dieses die erste Anlaufstelle für Rückerstattungsforderungen. Es kann aber auch dort Probleme geben, wie Olga Shostak aus Glarus erfahren hat: Vom Online-Reisebüro Ebookers.ch erhielt sie die Taxen für ein unbenutztes Flugticket erst nach Monaten und mehreren Anläufen zurück. Es sei unter anderem zu Verzögerungen gekommen, so Ebookers-Vertreter Matthias Thürer, weil «unsere Buchhaltung diese Rückerstattung grundlos vergessen hatte».

22. März 2009 | Gery Schwager, Redaktion K-Tipp


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