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Eine Immobilienfirma vermietete im Jahr 2000 Geschäftsräume an einen Solariumbetreiber. Im Mietvertrag hiess es, die verwinkelten Räume hätten eine Grundfläche von total 246 Quadratmetern. Ein vom Mieter beauftragter Ingenieur stellte Ende 2005 jedoch fest, dass die Räume nur 204 Quadratmeter gross sind. Der Mieter forderte deshalb die anteilmässig zu viel bezahlte Miete zurück.
Das Waadtländer Mietgericht gab ihm recht, die Re-kursinstanz war anderer Meinung: Sie ging davon aus, dass der Mieter den verlangten Mietzins auch bezahlt hätte, wenn die richtige Grösse im Mietvertrag gestanden wäre. Das sehen die Bundesrichter anders: Bei einer Differenz von 42 Quadratmetern oder 17 Prozent der Grundfläche handle es sich nicht um eine kleine Rechnungsdifferenz. Der Mieter sei beim Abschluss des Mietvertrages vielmehr einem erheblichen Irrtum unterlegen, weshalb ihm der Vermieter den zu viel bezahlten Zins zurückerstatten müsse.
Bundesgericht, Urteil 4A_99/2009 vom 10. Juni 2009
04. Oktober 2009
