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Eine Familie kehrte mit dem Auto aus den Ferien in die Schweiz zurück. Die erwachsene Tochter hatte im Ausland einen Rottweiler mit coupiertem Schwanz geschenkt bekommen. Unkontrolliert passierten sie die Grenze. Weil der Hund später zum Tierarzt musste, erfuhren die Behörden vom Import des Tieres. Der Schweizer Zoll eröffnete ein Verfahren gegen den Vater, der damals das Auto über die Grenze gelenkt hatte. Weil er einen Hund mit coupiertem Schwanz eingeführt und diesen nicht deklariert hatte, büsste ihn die Zollbehörde mit 1000 Franken. Nach seiner Einsprache kam das Freiburger Kantonsgericht zum Schluss, nicht er, sondern seine Tochter hätte gebüsst werden müssen. Das Bundesgericht ist anderer Meinung: Der Autolenker sei für die Verzollung verantwortlich.
Bundesgericht, Urteil 6B_173/2009 vom 18. Juni 2009
19. Oktober 2009
