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Als sich Alois K. aus Uri um eine Mietwohnung in Zürich bewarb, bekannte er sich dazu, ein Jodelfreund und aktiver Alphornbläser zu sein. Der Vermieter, ebenfalls ein Liebhaber volkstümlicher Musik, hatte am urchigen Innerschweizer seine Freude und sagte ihm die Wohnung im dritten Stock zu.
Kaum war Alois eingezogen, beglückte er seine Hausgenossen täglich mit Alphornklängen. Der Vermieter meinte diplomatisch, ein Alphorn – der Name sage es – gehöre auf die Alp und nicht in eine Stadtwohnung. Alois indessen machte geltend, er habe bei der Bewerbung offen über sein Hobby gesprochen. Und ausserdem spiele der Nachbar Flöte.
Nach einer heftigen Auseinandersetzung telefonierte Alois K. der saldo-Rechtsberatung: «Kann mir der Vermieter das Üben verbieten? Im Vertrag steht nichts dazu.» Ich überlegte. Zwar dürfen Mieter im vernünftigen Masse und zu gewissen Zeiten musizieren. Dennoch kam ich zum Schluss, regelmässiges Alphornspiel sprenge den üblichen Rahmen.
Schliesslich gab ich dem Mann den Rat: «Spielen Sie doch im Freien, dann gibt es keinen Ärger.» Das leuchtete ihm ein und die Sache schien mir erledigt. Kürzlich meldete sich Alois K. erneut und vermeldete: «Der Vermieter hat mir wegen des Alphorns gekündigt.»
«Haben Sie denn nicht im Freien gespielt?», wollte ich wissen.«Aber gewiss doch!», wehrte er sich heftig und erklärte: «Geblasen habe ich zwar im Wohnzimmer, aber das Alphorn war immer draussen auf dem Balkon!»
25. Oktober 2010 | Hans Ruedi Schmid
