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Artikel | saldo 06/2011

Zahlungsverzug: Hinweis auf mögliche Kündigung genügte

Der Betreiber eines Kebab-Standes war mit zwei Mietzinsen im Rückstand. Die Vermieter gaben ihm 30 Tage Zeit, um den Ausstand zu begleichen: ­«An­sonsten werden wir gezwungen sein, das Mietverhältnis gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.» Der Mieter zahlte aber nur einen einzigen Mietzins. Deshalb kündigten ihm die Vermieter unter Einhaltung der anwendbaren 30-tägigen Kündigungsfrist. Dagegen wehrte sich der Mieter mit dem Argument, die Folgen der Kündigungsandrohung seien ihm nicht klar gewesen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Mit dem Hinweis der Vermieter sei «auch für einen juristischen Laien klar» gewesen, dass eine ausserordentliche Kündigung drohte.

Bundesgericht, Urteile 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011

27. März 2011


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