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Banken betrieben ein Freiburger Ehepaar. Es hatte Verlustscheine in der Höhe von rund 2,3 Millionen Franken. Das Ehepaar gab die Verlustscheine in der Steuererklärung als Schulden an. So sank ihr steuerbares Vermögen ins Minus. Die Freiburger Steuerbehörden liessen das nicht zu und legten das steuerbare Vermögen auf 194 179 Franken fest. Das Ehepaar wehrte sich vergebens. Erst die höchsten Richter in Lausanne gaben ihm recht: Schuldner dürfen die Verlustscheine vom Vermögen abziehen, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass die Gläubiger ihre Forderung durchsetzen. Das sei hier der Fall, zumal es sich bei den Gläubigern um Banken handle.
Bundesgericht, Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011
06. Juni 2011
