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Kein Fall für Krankenkassen
Die Grundversicherung der Krankenkasse muss den Zahnarzt nur in wenigen Fällen zahlen – etwa dann, wenn eine «schwere Allgemeinerkrankung» die Zähne schädigt. Im Gesetz sind dazu rund 20 Krankheiten namentlich aufgeführt – zum Beispiel Leukämie, Aids und Speicheldrüsenerkrankungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend, hat das Bundesgericht einmal mehr festgehalten. Im konkreten Fall hatte das Aufstossen von Magensäure (Reflux) die Zähne geschädigt. Diese Krankheit fehlt in der Aufzählung. Deshalb muss die betroffene Person die Zahnreparatur selber zahlen.
Bundesgericht, Urteil 9C_253/2011 vom 3. 6. 2011
20. August 2011 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp
