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Artikel | K-Geld 04/2011

So halten Sie Ihren letzten Willen fest – und vermeiden Streitereien

K-Geld sagt, was man beim Verfassen eines Testaments beachten muss.

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Kommentare (1)

 
  • AndreasBL | 01.09.2011, 22:16

    Die Stiefkinder werden gern vergessen

    Mir fällt auf, dass auf den besonderen Fall von Stiefkindern
    nie hingewiesen wird. Ich bin kein Jurist, aber verstehe das ZGB
    soweit, dass Stiefkinder grundsätzlich leer ausgehen; sie haben
    ja einen Erbanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil. Das
    kann allerdings bittere Folgen haben. Wenn eine Witwe(!) ein
    leibliches Kind und ein Stiefkind ohne Testament hinterlässt,
    geht vom Gesetz her das Stiefkind leer aus. Legt die Witwe per
    Testament fest, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, ist
    das Testament anfechtbar, da dem leiblichen Kind ein Pflichtteil von
    75% zusteht. Das Stiefkind kann in dem Fall also maximal 25% erben.
    Dieser Sachverhalt ist sicher vielen Leuten überhaupt nicht
    bewusst und sorgt nach einem Todesfall nicht selten für
    Familienkrisen.

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