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K-Geld sagt, was man beim Verfassen eines Testaments beachten muss.
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Kommentare (1) |
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Mir fällt auf, dass auf den besonderen Fall von Stiefkindern
nie hingewiesen wird. Ich bin kein Jurist, aber verstehe das ZGB
soweit, dass Stiefkinder grundsätzlich leer ausgehen; sie haben
ja einen Erbanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil. Das
kann allerdings bittere Folgen haben. Wenn eine Witwe(!) ein
leibliches Kind und ein Stiefkind ohne Testament hinterlässt,
geht vom Gesetz her das Stiefkind leer aus. Legt die Witwe per
Testament fest, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, ist
das Testament anfechtbar, da dem leiblichen Kind ein Pflichtteil von
75% zusteht. Das Stiefkind kann in dem Fall also maximal 25% erben.
Dieser Sachverhalt ist sicher vielen Leuten überhaupt nicht
bewusst und sorgt nach einem Todesfall nicht selten für
Familienkrisen.
