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Ein Vermieter kündigte den Mietern einer 4-Zimmer-Wohnung in Zürich per Ende September 2007. Begründung: «Umfassende Renovation.» Die Mieter fochten die Kündigung an. Die Schlichtungsbehörde erachtete die Kündigung als missbräuchlich, das Mietgericht als gültig. Das Obergericht Zürich schliesslich gab wieder den Mietern recht: Zum einen habe der Vermieter bisher nur bei Mieterwechseln Wohnungen renoviert. Zum anderen habe er im Dezember 2007 eine andere, nicht renovierte Wohnung neu vermietet.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil NG090008/U vom 14. August 2009
10. September 2011
