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Die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) wies eine Frau am 27. August 2010 an, sich als Serviceangestellte zu bewerben. Sie schickte die Bewerbung für die befristete Stelle statt am 1. erst am 3. September ab. Wegen der Verspätung zog ihr das RAV 28 Taggelder ab. Das Berner Volkswirtschaftsdepartement bestätigte den Entscheid.
Anders das Verwaltungsgericht des Kantons Bern: Es halbierte den Abzug. Die Frau habe die Bewerbung bloss geringfügig verspätet abgeschickt. Dagegen führte das Volkswirtschaftsdepartement erfolgreich Beschwerde: Eine bloss knapp verspätete Bewerbung allein sei nicht verschuldensmindernd. Das Bundesgericht war gleicher Meinung und hob die reduzierte Kürzung des Verwaltungsgerichts wieder auf.
Bundesgericht, Urteil 8C_285/2011 vom 22. August 2011
10. September 2011
