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Einlegerschutz bei Festgeld: Ich habe von meiner Raiffeisenbank ein Angebot für eine Termingeld-Kombi-Anlage bekommen. Sie sagt, der Sparerschutz sei bis 100 000 Franken gewährleistet. Stimmt dies?
Die Auskunft Ihrer Bank trifft zu. Termingeld ist ein anderes Wort für Festgeld und fällt unter die Einlagensicherung. Zu beachten ist: Der Betrag von 100 000 Franken gilt pro Kunde, nicht pro Konto oder Einlage. Wenn Sie also bei Ihrer Bank auch Lohn- und Sparkonten oder Kassenobligationen haben, gilt der Einlegerschutz von 100 000 Franken für alle zusammengerechnet. Nicht dazu gehören Vorsorgekonten der Säule 3a oder Freizügigkeitsguthaben. Diese sind für weitere 100 000 Franken pro Kunde gegenüber anderen Gläubigern der Bank privilegiert.
Kapitalbezug fürs Eigenheim: Wie viel darf ich maximal aus meiner Lebensversicherung für Wohneigentum nehmen?
Handelt es sich um eine Lebensversicherung im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b), so gibt es keine Einschränkungen. Hingegen darf man aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) höchstens alle fünf Jahre Geld für Wohneigentum beziehen. Vorschriften bezüglich Mindest- oder Maximalbeträge gibt es keine – auch nach dem 50. Altersjahr nicht. Zapfen Sie die gebundene Vorsorge an, so hat das Steuerfolgen. Eine prüfenswerte Alternative zum Kapitalbezug ist die Verpfändung der Lebensversicherung. Bei ihr läuft der Aufbau des Sparkapitals unverändert weiter, und die Abdeckung der Risiken Tod sowie Invalidität bleibt bestehen.
10. September 2011 | Silvio Bertolami, Redaktor K-Tipp/K-Geld
