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Eine eingeschrieben verschickte Gerichtsurkunde gilt laut Gesetz auch bei erfolglosem Zustellversuch sieben Tage später als zugestellt. Das gilt aber nur, wenn der Adressat mit einer solchen Sendung rechnen muss. Das ist laut Bundesgericht nicht der Fall, wenn jemand betrieben wird und daraufhin Rechtsvorschlag erhebt. Der Betriebene muss dann – entgegen der Meinung der Zürcher Oberrichter – nicht mit der Zustellung einer gerichtlichen Verfügung rechnen. Denn meistens folgt auf einen Rechtsvorschlag kein Gerichtsverfahren.
Bundesgericht, Urteil 5D_130/2011 vom 22. September 2011
23. Oktober 2011
