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Verunfallt ein Angestellter während der Arbeit, ist er obligatorisch bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Das gilt gemäss Bundesgericht auch für Personen, die in einem Betrieb unentgeltlich zur Probe arbeiten. Die höchsten Richter hatten einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Frau bei einem unbezahlten Arbeitsversuch in einem Restaurant auf dem Küchenboden ausgerutscht war. Die Unfallversicherung des Restaurantbetreibers weigerte sich, Leistungen zu erbringen. Zu Unrecht: Bestehe ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung, muss die Unfallversicherung laut Bundesgericht auch bei einem unentgeltlichen Arbeitsversuch bezahlen.
Bundesgericht, Urteil 8C_503/2011 vom 8. November 2011
02. Dezember 2011
