Nein. Ihr früherer Arzt muss Ihnen die Kranken­geschichte im Original her­ausgeben. Egal, ob Sie die Rechnung bezahlt haben oder nicht. Setzen Sie dem Arzt schriftlich eine Frist zur Rücksendung der Krankengeschichte.

Allerdings: Wer die Krankenakten verlangt, übernimmt auch die Verantwortung für das Dossier. Der frühere Arzt kann von Ihnen verlangen, dass Sie ihn von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht entbinden.