Eine Vollmacht ist grundsätzlich an ­keine bestimmte Form gebunden. Sie ist auch mündlich gültig. Aus Beweisgründen ist ­jedoch eine schriftliche Vollmacht unerlässlich. Wer nicht mehr selber unterschreiben kann, kann seine Unterschrift durch ein amtlich beglaubigtes Handzeichen – etwa ein Kreuz – ersetzen oder von einem Notar durch öffentliche Beurkundung er­setzen lassen. Sollte Ihre Mutter irgendwann urteilsunfähig werden, würde die Vollmacht erlöschen. Für diesen Fall ist zu empfehlen, dass Ihre Mutter einen Vor­sorgeauftrag ­erteilt, der von einem Notar öffentlich beurkundet wird.