Ja. EL-Bezüger haben zwar Anspruch darauf, dass ih- nen die Ausgleichskasse die  Krankheitskosten vergütet. Sie zahlt aber nur, wenn man das innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung beantragt. Weitere Infos liefert das Merkblatt 5.01 «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» auf Ahv-iv.ch.