Ja. In den ersten drei Mo­naten des Arbeitsverhältnisses haben Angestellte bei krankheitsbedingten Ausfällen keinen Lohn zugut – es sei denn, sie wurden von vornherein für mehr als drei Monate angestellt. Wer sich wegen Corona in Isolation begeben musste, erhält auch keine Erwerbsersatzentschädigung.