Nein. Der Betrieb darf nur in dringenden und unvorhergesehenen Fällen eine Verschiebung der Ferien verlangen. Ist in Ihrem Fall die Einarbeitung wirklich problemlos durch eine Arbeitskollegin möglich, besteht kein Grund für den Verzicht auf die längst geplanten Ferien. Falls die bewilligten Ferien verschoben werden müssten, hätten Sie immerhin Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens.

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