Nein. Die Dauer der Sperrfrist hängt ausschliesslich vom Dienstalter ab: Nach Ablauf der Probezeit beträgt sie im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Dabei handelt es sich nicht um Arbeits-, sondern um Kalendertage. Eine teilweise Arbeitsun­fähigkeit führt also nicht dazu, dass sich die Sperrfrist verlängert.