Ja. Für Ihren Sohn gilt dasselbe wie für alle anderen Angestellten: Im ersten Dienstjahr haben sie im Krankheitsfall drei Wochen lang den vollen Lohn zugut – im zweiten und im dritten Jahr für eine längere Zeit. Die Regeln sind je nach Region unterschiedlich. Genauere Informationen finden Sie im «Saldo»-Ratgeber Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen.