1. Übernimmt die Kran­kenkasse die Kosten für die Geburt?

Ja. Die Grundversicherung übernimmt laut dem Gesetz Kontroll­unter­suchungen, Ul­tra­­­schall-­ und Ge­burts­vor­bereitungs­kon­trol­len, Ent­bindung, Be­treuung durch eine Hebamme und Still­beratungen.    

  1. Muss man auch Franchise und Selbstbehalt zahlen?

Nein. Dasselbe gilt bei gesundheitlichen Komplikationen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt. 

  1. Kann eine Schwangere das Spital selbst wählen?

Ja. Die Wahl gilt für Spitäler und Geburtshäuser in der ganzen Schweiz. Die Grundversicherung muss aber nur die Kosten jener Gebärabteilungen übernehmen, die auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind. Sind die Kosten in einem ausserkantonalen Spital höher, muss die Mutter die Differenz übernehmen. Ausser sie verfügt über die Zusatzversicherung «Allgemeine Abteilung ganze Schweiz». 

  1. Muss die Krankenkasse einen Wunschkaiserschnitt bezahlen?

Ja. Es fehlt dafür aber eine klare rechtliche Grundlage. Deshalb sollte zur Sicherheit vorgängig bei der Krankenkasse eine Kostengutsprache eingeholt werden.

  1. Muss die Kasse auch eine Sterilisation bezahlen?

Ja, falls der Mutter im Fall einer weiteren Geburt eine schwere gesundheitliche Schädigung droht.

  1. Ist das Kind von Geburt an gegen Krankheit versichert?

Ja, falls die Eltern für das Kind innerhalb von drei Monaten seit der Geburt eine Grundversicherung abschliessen. Erfolgt der Abschluss später, beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum.

  1. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Rück­bildungsgymnastik?

Nein. Die Grundversicherung der Krankenkasse übernimmt das nicht. Es gibt aber freiwillige Zusatzversicherungen, die dafür aufkommen. 

  1. Haben beide Eltern­teile ab Geburt das gemein­same Sorge­recht?

Ja. Das gilt für verheiratete und ledige Eltern. Das Sorgerecht kann einem Elternteil entzogen werden, wenn dadurch die Interessen des Kindes geschützt werden.

  1. Ab wann besteht ein Anspruch auf Familienzulagen?

Die Kinderzulage ist schon für den Monat der Geburt in voller Höhe geschuldet. 

  1. Welchen Namen erhält das Kind?

Verheiratete Eltern können bei der Heirat angeben, ob ihre Kinder den gemein­samen Familiennamen, den Namen der Mutter oder den des Vaters tragen sollen. ­Ledige Eltern können den Nachnamen der Mutter oder des Vaters auswählen.