10 Fragen und Antworten rund um den Job
Darf der Chef Ferien verbieten? Kann man am 1. August zur Arbeit gezwungen werden? Kann ich einen Vertrag vor dem Stellenantritt kündigen? Spezial gibt Antworten auf zehn der häufigsten Fragen im Arbeitsleben.
Inhalt
Haus & Garten 4/2005
21.09.2005
alain dupont
1. Muss ich beim Vorstellungsgespräch total ehrlich sein?
«Ich habe demnächst ein Vorstellungsgespräch, bin aber im zweiten Monat schwanger. Muss ich dies dort erwähnen?»
Nein. Eine Schwangerschaft darf in einem Bewerbungsgespräch verheimlicht werden. Aber aufgepasst: In Fällen, in denen die Schwangerschaft die Ausübung der künftigen Tätigkeit verhindern würde, ist es dem künftigen Arbeitgeber erlaubt, zu fragen. Lügen Sie also nie, wenn Sie sich zum Beispiel ...
1. Muss ich beim Vorstellungsgespräch total ehrlich sein?
«Ich habe demnächst ein Vorstellungsgespräch, bin aber im zweiten Monat schwanger. Muss ich dies dort erwähnen?»
Nein. Eine Schwangerschaft darf in einem Bewerbungsgespräch verheimlicht werden. Aber aufgepasst: In Fällen, in denen die Schwangerschaft die Ausübung der künftigen Tätigkeit verhindern würde, ist es dem künftigen Arbeitgeber erlaubt, zu fragen. Lügen Sie also nie, wenn Sie sich zum Beispiel als Balletttänzerin oder Mannequin bewerben.
2. Darf mir der Chef Ferien verbieten?
«Mein Chef hatte mir im Januar untersagt, im Mai Ferien zu beziehen. Ich fuhr trotzdem nach Sardinien und habe nun die fristlose Kündigung erhalten. Ist das zulässig?»
Ja. Wer ohne Einwilligung des Chefs in die Ferien verreist, riskiert eine fristlose Kündigung. Laut Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er muss aber auf die Wünsche seiner Angestellten Rücksicht nehmen, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Zudem muss er den Arbeitnehmer frühzeitig informieren, wenn er mit dem gewünschten Ferientermin nicht einverstanden ist.
Die Befehlsgewalt des Chefs hört jedoch dort auf, wo es um die Persönlichkeitsrechte des Angestellten geht. Schikanöse Weisungen - etwa zum Freizeitverhalten - müssen Angestellte also nicht akzeptieren.
3. Sind so kurze Mittagspausen erlaubt?
«In unserem Betrieb ist es üblich, dass wir bei täglich 9,2 Arbeitsstunden nur eine halbe Stunde Mittagspause haben. Ist das korrekt?»
Nein. Das Arbeitsgesetz schreibt zwingend Mindestpausen für die Mittagszeit vor. Diese betragen eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von über 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, eine Stunde bei mehr als 9 Stunden Arbeit. Auch der Arbeitnehmer kann darauf nicht verzichten.
Übrigens: Darf ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz während der Pause verlassen, zählt diese nicht zur Arbeitszeit und muss auch nicht bezahlt werden.
4. Müssen die Überstunden bezahlt werden?
Ich arbeite halbtags. In den letzten drei Wochen leistete ich 37 Überstunden. Nun weigert sich der Chef, mir den Überstundenzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Sein Argument: Der Zuschlag sei erst vom vollen Wochenpensum an geschuldet. Hat er nicht Unrecht?
Ja. Als Überstunden gelten Leistungen, die über das vertragliche Pensum hinaus erbracht werden. Diese können im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit kompensiert werden. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung zu den Überstunden, müssen sie ausbezahlt werden - und zwar mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent.
Aber Achtung: Durch anders lautende schriftliche Vereinbarungen oder je nach Gesamtarbeitsvertrag wäre eine Regelung nach dem Gusto Ihres Chefs zulässig.
5. Darf man Arzttermine vom Stundenlohn abziehen?
Während der Arbeit musste ich zu einem Arzttermin. Die dafür benötigte Zeit zog mir mein Arbeitgeber vom Lohn ab. Er begründete dies damit, dass ich im Stundenlohn angestellt sei. Ist das rechtens?
Ja. Wer im Stundenlohn angestellt ist, erhält den Lohn grundsätzlich nur für die tatsächlich geleistete Arbeit. Eine Entlöhnung für Absenzen wie Arztbesuche und wichtige Familienanlässe ist anders als beim Monatslöhner nicht Vorschrift. Das gilt auch für Feiertage.
Anders ist es bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall: Dann sind auch Angestellte im Stundenlohn wie alle anderen geschützt. Fehlen Stundenlöhner etwa wegen einer Grippe, haben sie den Lohn trotzdem zugut. Ist der Lohn variabel, wird ein Durchschnittslohn ausbezahlt. Dieser errechnet sich aus einer Vergleichsperiode - in der Regel ist dies ein halbes oder ganzes Jahr.
Im Stundenlohn Angestellte sind obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Und wer mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist zudem auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen in der Freizeit und während der Ferien versichert.
Der Stundenlöhner hat im Übrigen den gleichen Anspruch auf Ferien wie Vollzeitangestellte. Die Ferien können mit einem Lohnzuschlag von 8,33 Prozent (bei vier Wochen Ferien) vergütet werden.
6. Ist die Gratifikation obligatorisch?
Die Geschäftsleitung teilte uns mit, dass es dieses Jahr voraussichtlich keine Gratifikation geben werde. Ich denke aber, uns steht eine Gratifikation zu.
Grundsätzlich nicht. Gratifikation und Bonus sind freiwillige Sondervergütungen, die bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten, Jubiläum oder bei persönlichen Verdiensten des Arbeitnehmers ausgerichtet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn dies im Vertrag vereinbart oder die Zahlung über mehrere Jahre vorbehaltlos erfolgt ist.
Anders sieht es beim 13. Monatslohn aus. Er ist fester Lohnbestandteil und auch dann zu zahlen, wenn es dem Geschäft schlecht geht, oder anteilmässig, wenn jemand im Laufe des Jahres in das Unternehmen ein- oder austritt.
7. Muss man ausnahmsweise auch an Feiertagen arbeiten?
Weil es viel zu tun gab, verlangte der Chef kurzfristig von uns, ausnahmsweise am 1. August zu arbeiten. Darf er das ohne Bewilligung anordnen?
Nein. Arbeit an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, brauchen eine behördliche Bewilligung. Diese wird aber nur erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Für viele Branchen gibt es allerdings Ausnahmen.
Die Arbeit muss zudem mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent entgolten werden, und bei mehr als fünf Stunden Arbeit ist ein Ersatzruhetag zu gewähren. Für regelmässige Sonntagsarbeit (bei mehr als sechs Sonn- und Feiertagen pro Jahr) ist kein Zuschlag geschuldet.
Fällt ein Feiertag in die Ferien, haben Sie einen zusätzlichen Ferientag zugut. Fallen Feiertage allerdings auf einen Sonntag, können sie nicht nachgeholt werden. Wer krank ist, kann den Feiertag auch nicht kompensieren. Und Teilzeitangestellte haben Pech, wenn ein Feiertag auf einen freien Werktag fällt.
In Berufsbranchen, in denen üblicherweise an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet wird - wie Gastgewerbe, Taxi und Pflegeberufe -, können die Feiertage während des Jahres mit Ersatztagen kompensiert werden.
8. Gibt es fürs Zügeln immer frei?
Ich arbeite als Teilzeitangestellter mit einem 60-Prozent-Pensum. Am Donnerstag und Freitag habe ich jeweils frei. Nun ist meine neue Wohnung am Montag bezugsbereit. Muss mir mein Arbeitgeber am Montag einen Zügeltag gewähren?
Grundsätzlich ja. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die «üblichen freien Stunden und Tage» zur Erledigung von dringenden persönlichen Angelegenheiten wie Zügeln, Familienereignisse, Arztbesuche und Ähnliches. Als Teilzeitangestellter sollten Sie solche persönlichen Verpflichtungen aber wenn immer möglich auf die arbeitsfreie Zeit legen. Nur wenn dies nicht gelingt, muss Ihnen der Chef freigeben.
Ob Sie für diese Zeit auch Anspruch auf Lohn haben, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Angestellten, welche auf der Basis eines Monats- oder eines Wochenlohns arbeiten, werden solche Absenzen in der Regel bezahlt.
9. Bekommen kranke Aushilfskräfte Lohn?
Seit bald einem Jahr arbeite ich regelmässig als Aushilfe in einer Bäckerei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht. Muss mir der Meister den Lohn auch zahlen, wenn ich krank bin?
Ja. Weil Sie seit längerer Zeit regelmässig in der Bäckerei arbeiten, muss Ihnen der Arbeitgeber im Krankheitsfall den Lohn für eine bestimmte Zeit weiter zahlen. Und zwar im ersten Anstellungsjahr für drei Wochen, für die folgenden Dienstjahre je nach Kanton gemäss den Skalen der Arbeitsgerichte Basel, Bern und Zürich. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis schon drei Monate gedauert hat.
Einen besseren Schutz bietet eine (freiwillige) KrankentaggeldVersicherung. Versichert ist meistens eine Lohnfortzahlung von 80 Prozent für 720 Tage innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bezahlen Invalidenversicherung und Pensionskasse.
10. Kann ich vor dem Stellenantritt kündigen?
Am 1. Oktober sollte ich eine neue Stelle antreten. Nun habe ich von einer anderen Firma ein besseres Angebot erhalten. Kann ich den Arbeitsvertrag vor dem Stellenantritt kündigen?
Ja, eine Kündigung vor Aufnahme der Arbeit ist möglich. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem vorgesehenen Stellenantritt und endet auf den frühestmöglichen Kündigungstermin. Haben Sie im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt der erste Monat als Probezeit und die Kündigungsfrist beträgt sieben Tage.
Theoretisch müssen Sie die Stelle antreten und einige Tage arbeiten. Daran hat aber auch der Arbeitgeber kein Interesse. In der Regel einigt man sich deshalb darauf, dass der Angestellte die Arbeit nicht aufnehmen muss.
Mutterschaftsversicherung auch für Selbständige
Seit 1. Juli 2005 gibt es die obligatorische Mutterschaftsversicherung. Sie garantiert berufstätigen Frauen ab dem Tag der Geburt ihres Kindes 14 Wochen Urlaub. Fängt die Versicherte vorzeitig wieder an zu arbeiten, erlischt der Anspruch.
Während des Urlaubs erhalten die Mütter 80 Prozent ihres durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber 172 Franken pro Tag oder 5160 Franken pro Monat. Das entspricht 80 Prozent des versicherten Maximallohns von 6450 Franken.
Voraussetzung für den bezahlten Mutterschaftsurlaub ist, dass die Frau mindestens neun Monate vor der Niederkunft bei der AHV versichert ist und davon fünf Monate gearbeitet hat. Die neue Regelung gilt für Angestellte und Selbständige.
Das sind die wichtigsten Punkte zum Thema Kündigung
- Wer während der Probezeit erkrankt, hat keinen Kündigungsschutz.
- Wer nach Ablauf der Probezeit vom Betrieb die Kündigung erhält und während der Kündigungsfrist erkrankt, verunfallt oder Militärdienst leistet, muss wissen: Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Sperrfrist. Im ersten Jahr beträgt die Sperrfrist - falls nichts anderes vereinbart wurde - 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Jahr 90 Tage und danach 180 Tage.
Achtung: Hat der Arbeitnehmer von sich aus gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Frist, ungeachtet allfälliger Krankheiten.
- Nicht das Datum auf dem Kündigungsbrief, auch nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Empfangs zählt, wenn es darum geht, ob die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Sie ist nur rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor dem Anlaufen der Kündigungsfrist vom Empfänger zur Kenntnis genommen worden ist oder zu diesem Zeitpunkt hätte zur Kenntnis genommen werden können. Warten Sie mit dem Kündigungsschreiben deshalb nicht bis zum letzten Tag des Monats, in dem Sie kündigen wollen.
- Falls Sie vom Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt werden, muss er weiterhin den Lohn zahlen. Dazu gehören auch Provisionen, der Anteil am Geschäftsergebnis und gewisse (pauschale) Auslagen, wenn diese Lohnbestandteil waren.
Wenn freigestellte Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist bei einem andern Betrieb zusätzliches Einkommen verdienen, müssen sie sich diese Einkünfte vom Freistellungslohn abziehen lassen.
Bei Krankheit während der Freistellung gelten die normalen Regeln für die Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist verlängert sich um die Dauer der Krankheit.
Empfehlenswert ist eine Freistellungsvereinbarung, in der die Detailpunkte (Widerruf, Überstunden, Ferien oder Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes) geregelt werden.