1 Unter welchen Vor­aussetzungen können Patienten einen Arzt belan­gen?

Wenn ein Patient wegen unsorgfältigen Verhaltens des Arztes einen Schaden erleidet. Damit sind vor allem die sich aus dem Fehler ergebenden wirtschaftlichen Folgen gemeint – etwa Arzt- und Spitalkosten. In schweren Fällen ist zudem ein Schmerzensgeld geschuldet.

2 Wann ist ein Ver­­­halten unsorgfältig?

Ärzte müssen alle Sorgfalt anwenden, die von einem gewissenhaften Arzt in der gleichen Lage und nach dem aktuellen Stand medizinischen Wissens erwartet werden darf. Alles andere ist ­unsorgfältig.

3 Ist die Heilung ein Kriterium?

Nein. Der Arzt haftet nicht für den Heilerfolg. Also nicht schon dann, wenn die erwünschte Besserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustands nicht eintritt. Er haftet nur bei unsorgfältiger Behandlung. 

4 Was gilt, wenn der Patient vor einem Ein­griff nicht über mög­liche Nebenfolgen aufgeklärt wurde?

Patienten müssen über die Diagnose, Prognose, Therapie, Operationsrisiken, Heilungschancen und hinsichtlich der finanziellen Folgen der Behandlung aufgeklärt werden. Kann der Arzt nicht beweisen, dass er den Patienten genügend aufgeklärt hat, haftet er für jeden Schaden – auch wenn ein Eingriff korrekt ausgeführt wurde. 

5 Wann haben Patien­ten Anspruch auf eine Genugtuung?

Voraussetzung ist eine ­Körperverletzung aufgrund ­eines Arztfehlers und die damit verbundene Beeinträchtigung der körper­lichen und seelischen Integrität. Je schwerwiegender die Folgen, desto grösser die geschuldete ­Genugtuung. 

6 Wofür kann man Schadenersatz geltend machen, wenn der Arzt einen Fehler begeht?

Schadenersatz ist der Ersatz der Kosten und entgangenen Einnahmen, die dem Patienten aus dem Fehler entstehen – etwa für die erforderlichen Nachbehandlungen, den Erwerbsausfall, den Haushaltschaden und allfällige Spätfolgen.

7 Wer haftet, wenn ein Arzt in einem öffent­lichen Spital einen Feh­ler begeht?

Das regeln die Kantone in ihren Gesetzen.  In der Regel können die Patienten nur den Kanton, nicht den behandelnden Arzt belangen. 

8 Wer muss für den Fehler eines Arztes in einem Privatspital einstehen?

Bei einem Privatspital liegt meist kein Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient vor. Patienten können aber nach einem Behandlungsfehler das Spital belangen. Das Spital kann seinerseits Rückgriff auf den fehlbaren Arzt nehmen. 

9 Hat ein Patient das Recht, die Kranken­akten einzusehen?

Ja. Patienten haben ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die sie betreffen. Privatärzte müssen ihnen auf Wunsch die Originale herausgeben, öffentliche Spitäler in der Regel Kopien. Alle Ärzte sind verpflichtet, die Behandlungen sorgfältig und vollständig zu dokumentieren. 

10 Wann verjähren die Ansprüche auf Schadenersatz?

Wird die Haftung gegenüber einem öffentlichen Spital geltend gemacht, richtet sich die Verjährung nach dem kantonalen Recht. Am häufigsten verjährt die Haftung für einen Fehler ein Jahr ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber zehn Jahre ab dem ­ärztlichen Eingriff. Privat­ärzte und -spitäler haften während zehn Jahren ab dem Tag des Behandlungsfehlers.