Es kommt auf die Therapie an. Denn die Behandlung muss grundsätzlich dazu geeignet sein, den versprochenen Erfolg zu erreichen. Zudem muss sie sorgfältig ausgeführt worden sein. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, schulden Sie dem Institut den vereinbarten Betrag. Anders liegt der Fall, wenn die Therapie zum Abnehmen gar nicht geeignet war. Dann wären Sie getäuscht worden und der Vertrag wäre unverbindlich.