Frau P. und Herr S. wurden wiederholt belästigt. Um sich vor den Nachstellungen zu schützen, liess das getrenntlebende Paar die Wohnadressen im Kanton Zürich sperren. Das Zürcher Gesetz erlaubt dies ohne Angabe von Gründen. 

Doch die kantonale Sperre war löchrig. Denn das Paar besitzt im Kanton Thurgau eine Liegenschaft. Dort reichte es Beschwerde gegen eine geplante Busgarage auf der Nachbarparzelle ein. Als Adresse für ...