Antonella Sciacca aus Wildegg AG erhielt im April 2013 zu ihrem 30. Geburtstag einen 150-Franken-Gutschein für ein Essen im Restaurant Müli in Niederlenz AG. Kürzlich wollte sie den Gutschein mit ihrer Familie einlösen. Die Rechnung belief sich auf rund 240 Franken. Sciacca übergab den Gutschein plus 90 Franken in bar. Doch das Restaurant akzeptierte den Gutschein nicht: Er war am 13. April 2013 ausgestellt worden. Dies stand auch auf dem Gutschein. Doch das Feld «gültig bis ...» war leer. Sciacca war daher sehr erstaunt, als es im Restaurant hiess, der Gutschein sei nur gerade drei Monate gültig. 

Sciacca zahlte nach langem Diskutieren den ganzen Betrag in bar. Das hätte sie nicht tun sollen. Unbefristete Geschenkgutscheinen sind fünf Jahre gültig, wie «Saldo» schon berichtet hat (Ausgabe 1/12). Nach Ansicht mehrerer Rechtsexperten gilt das auch, wenn die aufgedruckte Einlösefrist weniger als fünf Jahre beträgt.

Für Antonio Gallo, Geschäftsführer des «Müli», ist die Sache erledigt. Man weise beim Verkauf des Gutscheins darauf hin, dass er nur drei Monate gültig sei.