Ihre Rechnung wäre korrekt, wenn Sie ledig wären. Aber Sie sind verheiratet und Ihre Frau erreicht während Ihrer Aufschubzeit ebenfalls das Rentenalter. Dann kommt die Plafonierung ins Spiel – und das ­ändert die Berechnung des Zu­schlags. So wird gerechnet:

Sie haben bei Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf die ­maximale AHV-Grundrente von aktuell 2350 Franken. Der prozentuale Zuschlag nach einer Aufschubdauer von vier Jahren beträgt fix 24 Prozent. Sie erhalten also ­theoretisch einen Zuschlag von 24 Prozent auf den monatlichen Durchschnitt der aufgeschobenen Rente (hier 2350 Franken). In ­Ihrem Fall ergibt das zusätzlich 564 Franken.

Diese Annahme trifft nur zu, wenn sich an Ihrer Grundrente während der Aufschubzeit nichts ändert. Sie haben aber eine Ehefrau, die zwei Jahre nach Ihnen das AHV-Alter erreicht. Deshalb wird Ihre AHV-Grundrente ab ­diesem Zeitpunkt plafoniert (K-Geld 4/2017).

Damit wird Ihr Aufschubs­zuschlag für zwei Jahre auf der Basis von 2350 Franken berechnet und für zwei Jahre basierend auf der Grundrente von 1900 Franken. Denn zwei Jahre lang schieben Sie nur noch 1900 Franken pro Monat auf.

Damit kommen Sie auf einen monatlichen Durchschnitt der aufgeschobenen Rente von 2125 Franken (2350 x 24 plus 1900 x 24 geteilt durch 48). 24 Prozent davon sind 510 Franken.

Diese Berechnung wird auf den Monat genau gemacht. Würde Ihre Frau zum Beispiel nicht 24 Monate nach Ihnen pensioniert, sondern 29 Monate später, kämen Sie auf einen Aufschubszuschlag von 521 Franken.

Sollten die Renten während der Aufschubzeit der Teuerung ­angepasst werden, so ändert die Rechnung entsprechend, weil ab diesem Zeitpunkt eine leicht ­höhere Grundrente aufgeschoben wird.