Ja. Sie müssen auch für dieses zusätzliche Einkommen Beiträge an die AHV zahlen. Die Höhe des geschuldeten AHV-Beitrages hängt vom jährlichen Zusatzeinkommen ab:
- Bei einem jährlichen Zusatzeinkommen von unter 8500 Franken schulden Sie den AHV-Mindestbetrag von 425 Franken.
- Bei einem jährlichen Zusatzeinkommen über 50700 Franken sind es 9,5 Prozent (also 4816 Franken oder mehr).
- Für ein Zusatzeinkommen zwischen diesen beiden Summen gilt eine abgestufte Prozentskala, nach der sich der AHV-Beitrag richtet.

Sie verdienen als Selbständigerwerbende 15360 Franken (12-mal 1280 Franken). Für Sie gilt ein Beitragssatz von 5,237 Prozent; sie zahlen also 804 Franken an die Ausgleichskasse.

Die ganze Prozentskala finden Sie auf dem AHV-Merkblatt 2.02, das Sie auch im Internet unter www.ahv.ch herunterladen können.

Bei diesen Ansätzen ist übrigens immer auch der Beitrag an die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) dabei.

Dazu kommen jeweils noch Zuschläge für die Verwaltungskosten von maximal 3 Prozent.

Tipp: Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse melden. Die Kasse entscheidet, ob Sie als selbständigerwerbend anerkannt werden.

(ai)