Nein. Zwar richtet sich die Höhe der AHV-Beiträge für Nicht­erwerbstätige auch nach der Höhe des Vermögens des Versicherten – zuzüglich dem jährlichen Renteneinkommen, das mit 20 multip­liziert wird.

Zum massgeblichen Vermögen zählen nur Sparkonten, Wertschriften, Grundstücke sowie Vermögen zur Nutzniessung. Gelder auf Freizügigkeits- und 3a-Konten gehören nicht dazu, solange sie nicht be­zogen wurden.