Normalerweise definiert die AHV, wer sich sozialver­sicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender bezeichnen kann. Sie überlässt das meist den kantonalen Sozialversicherungsanstalten (SVA). Für bestimmte Berufskategorien delegiert die AHV aber den Entscheid an die Suva. Dies gilt für Akkordanten aus dem Bau-, Installations- und Forstgewerbe. Die Kriterien der Selbständigkeit sind bei AHV und Suva die­selben: selbständiger Marktauftritt, eine Vielzahl von Kunden, unterneh­- merisches Risiko, eigene Geschäftsräumlichkeiten.